Erstattungsfähigkeit homöopathischer Arzneimittel
Private Krankenversicherungen verweigern gelegentlich die Erstattung homöopathischer Arznei- mittel – mit unterschiedliche Begründungen. In einem aktuellen Fall ist es die Axa Krankenversi- cherung AG, die die Kosten für das von einem Arzt rezeptierte Arzneimittel Zincum phosphoricum C 30 nicht übernimmt.
In dem Ablehnungsbescheid begründet die Axa die Nichterstattung: „Das bezogene Präparat Zincum phosphoricum war in Deutschland zum Zeitpunkt des Bezuges nicht als Arzneimittel zugelassen. Aus diesem Grund ist eine Erstattung des Präparates nicht möglich.“ Auf Nachfrage wird die Axa ausführlicher: „ …bei dem angeführten Präparat handelt es sich nicht nur um kein in Deutschland zugelassenes Präparat, sondern auch um keine nachvollziehbare medizinisch notwendige Heilbehandlung – zumindest nicht im Sinne eines Krankenversicherungs- vertrages. Wenn man sehr wohlwollend an die Sache herangeht, könnte man das Präparat als ‚Nahrungsergänzung’ einstufen (was es ja offensichtlich als Einstufung nicht hat) und dann würde es sich immer noch um kein Arzneimittel im Sinne der AVB (Allgemeine Versicherungsbedingun- gen) handeln.“
Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) bezieht Stellung
WissHom hat diese Argumentation und andere häufig gebrauchten Begründungen untersucht. Curt Kösters, Sprecher der Sektion Qualitätsförderung von WissHom, stellt klar: „Homöopathische Arzneimittel sind im Arzneimittelgesetz (AMG) eindeutig als Arzneimittel definiert. Als solche unterliegen sie dem Gesetz, ganz gleich ob sie mit Indikationsangabe zugelassen oder, wie bei Einzelmitteln üblich, ohne Indikationsangabe registriert sind.“ Verordnungsfähig sind alle verkehrs- fähigen Arzneimittel, unabhängig davon, ob es sich um zugelassene konventionelle Arzneimittel oder um registrierte homöopathische bzw. traditionelle pflanzliche Arzneimittel handelt. In den üblichen Verträgen privater Versicherer werden die Kosten für verordnete Arzneimittel erstattet, als Bestandteil der ärzt-lichen ambulanten Heilbehandlung, soweit die Behandlung medizinisch sinn- voll und notwendig ist. Das ist ausdrücklich nicht begrenzt auf schulmedizinische Behandlungen. „Über Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit der ärztlichen Therapie entscheidet nicht die Versicherung, sondern der behandelnde Arzt, dafür wurde der Vertrag geschlossen“, so das Fazit des Hamburger Arztes Kösters.
Dies ist eine Stellungnahme der Ende 2010 gegründeten Wissenschaftlichen Gesell- schaft für Homöopathie (www.WissHom.de) für den DZVhÄ. WissHom setzt sich für die praktische und theoretische Weiterentwicklung der Homöopathie ein.
