Aktuelles, Allgemein

Masernimpfpflicht: Impfung Titer Schule Kita

 

Masernschutzgesetz

Seit Einführung des Masernschutzgesetzes und der damit verbundenen (faktischen) Impfpflicht für Kinder häufen sich die Anfragen nach Beratung in unserer Praxis, deshalb hier ein paar Informationen vorweg: Termine für individuelle Impfberatung erhalten Sie über unser Büro.

Mit jedem beginnenden Schuljahr beginnt für nunmehr alle Kinder die Nachweispflicht für das Vorliegen einer Masernimmunität. Die Regelungen gelten auch für Erwachsene, die in entsprechenden Einrichtungen tätig sind, also LehrerInnen, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen etc. In unserer Praxis führen wir die Impfberatung,  die Impfung (mit homöopathischer Begleitung falls nötig) und die Titerbestimmung (s.u.) durch. Impfunfähigkeitsbescheinigungen können nur in wenigen medizinisch begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden.

Hier ein paar kurze Facts:

Nötig sind nach Masernschutzgesetz vor Aufnahme oder Tätigkeit in einer entspr. Einrichtung

  • Zwei Impfungen für Kinder und Erwachsene, oder
  • Eine Impfung und ein Nachweis über einen ausreichenden Antikörpertiter oder
  • Eine Impfung bei Kindern unter zwei Lebensjahren 
  • Eine Impfungfähigkeitsbescheinigung aus medizinischen Gründen 

Kinder bis 2 Jahren brauchen nur eine Impfung bis zum zweiten Lebensjahr 

Nicht nötig ist der Nachweis für Menschen die vor 1970 geboren sind.

Antikörpertest Masern: Eine (1) Impfung ist in den allermeisten Fällen ausreichend. Ob sie funktioniert hat, lässt sich über ein paar Blutstropfen  also auch ohne große Blutabnahme auch bei Kindern nachweisen mindestens 6-8 Wochen nach der erfolgten ersten Impfung. Dieser Test ist qualitativ gleichwertig mit der üblichen Blutentnahme und erfolgt wegen der rechtlichen Bedeutung ausschließlich beim Arzt. 

Vom Einzelimpfstoff aus der Schweiz rate ich derzeit aus verschiedenen Gründen ab, wir verwenden in der Praxis bevorzugt den Impfstoff Priorix für Masern Mumps Röteln, ggf auch in Kombination mit Windpocken. 

Eine Impfungfähigkeitsbescheinigung aus medizinischen Gründen können wir nur für unsere Patienten in Erwägung ziehen. Dazu müssen sehr eng gefasste medizinische Umstände vorliegen, weil der Gesetzgeber die Bedingungen dafür genau beschrieben und sehr eingeschränkt hat. Nur in Einzelfällen rate ich von einer Impfung ab, wenn ich eine Impfung aus medizinischen Gründen ärztlich nicht verantworten kann.