Private Krankenversicherungen verweigern gelegentlich die Erstattung homöopathischer Arzneimittel – mit unterschiedlichen Begründungen.
Verordnete Arzneimittel sind aber in der Regel bei Privatversicherungen erstattungsfähig, auch Homöopathika. Sprechen Sie uns an, wenn Ihre Versicherung unsere verschriebenen Arzneimittel nicht erstattet.
Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) bezieht hierzu Stellung: Curt Kösters, Sprecher der Sektion Qualitätsförderung von WissHom, stellt klar: „Homöopathische Arzneimittel sind im Arzneimittelgesetz (AMG) eindeutig als Arzneimittel definiert. Als solche unterliegen sie dem Gesetz, ganz gleich ob sie mit Indikationsangabe zugelassen oder, wie bei Einzelmitteln üblich, ohne Indikationsangabe registriert sind.“ Verordnungsfähig sind alle verkehrsfähigen Arzneimittel, unabhängig davon, ob es sich um zugelassene konventionelle Arzneimittel oder um registrierte homöopathische bzw. traditionelle pflanzliche Arzneimittel handelt. In den üblichen Verträgen privater Versicherer werden die Kosten für verordnete Arzneimittel erstattet, als Bestandteil der ärztlichen ambulanten Heilbehandlung, soweit die Behandlung medizinisch sinn- voll und notwendig ist. Das ist ausdrücklich nicht begrenzt auf schulmedizinische Behandlungen. „Über Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit der ärztlichen Therapie entscheidet nicht die Versicherung, sondern der behandelnde Arzt, dafür wurde der Vertrag geschlossen“, so das Fazit des Hamburger Arztes Kösters.
Dies ist eine Stellungnahme der Ende 2010 gegründeten Wissenschaftlichen Gesell-schaft für Homöopathie (www.WissHom.de) für den DZVhÄ. WissHom setzt sich für die praktische und theoretische Weiterentwicklung der Homöopathie ein.